LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2012
6 Sa 517/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; ArbGG § 61a Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 341/11

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Leiharbeitnehmerin durch Leiharbeitsunternehmen bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 517/11

DRsp Nr. 2012/7577

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Leiharbeitnehmerin durch Leiharbeitsunternehmen bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

1. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung entsteht ein Überhang an Leiharbeitnehmern, wenn der Einsatz von Leiharbeitnehmern endet, ohne dass die Arbeitnehmerin weder bei anderen Entleihern oder im Betrieb des Beleihers auf absehbare Zeit eingesetzt werden kann. 2. Ein bloßer Hinweis auf einen auslaufenden Auftrag und auf einen fehlenden Anschlussauftrag reicht regelmäßig nicht aus, um einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs zu begründen; die Arbeitgeberin muss vielmehr anhand der Auftrags- und Personalplanung substantiiert darstellen, warum es nicht nur um eine (kurzfristige) Auftragsschwankung sondern um einen dauerhaften Arbeitsrückgang handelt und ein anderer Einsatz der Arbeitnehmerin bei einem anderen Kunden oder in einem anderen Auftrag nicht in Betracht kommt. 3. Dies gilt um so mehr, als es dem Wesen der Arbeitnehmerüberlassung und dem Geschäft eines Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens entspricht, Arbeitnehmer oft kurzfristig bei verschiedenen Auftraggebern einzusetzen und zu beschäftigen; insoweit trägt ein Leiharbeitsunternehmen das Beschäftigungsrisiko für kurzfristige Auftragslücken.