Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung vom 17.08.2004 zum 31.12.2004. Außerdem macht sie Annahmeverzugsansprüche für die Monate Januar bis Juli 2005 geltend und beantragt vorläufige Weiterbeschäftigung. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob die erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Kündigung vorliegt.
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