Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingt ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung. Die Klägerin ist am 07.04.1952 geboren. Sie ist seit dem 24.10.1977 bei der Beklagten als Kantinenfrau zu einem zuletzt bezogenen Bruttomonatsverdienst von 1.696,00 EUR beschäftigt. Dort war sie zuletzt einzige Beschäftigte und für alle in der Kantine anfallenden Tätigkeiten wie den Ein- und Verkauf von Speisen und Getränken, sämtlichen Bestellungen, Abrechnungen, Reinigungs- und Spülarbeiten zuständig.
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