LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2007
2 Sa 902/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 126/06

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei vorhandener Beschäftigungsmöglichkeit - Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 902/06

DRsp Nr. 2007/14489

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei vorhandener Beschäftigungsmöglichkeit - Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

1. Auch wenn der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot abgelehnt hat, ist der Arbeitgeber regelmäßig verpflichtet, zunächst eine Änderungskündigung auszusprechen.2. Eine Beendigungskündigung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er werde die geänderten Arbeitsbedingungen im Fall des Ausspruch einer Änderungskündigung nicht (auch nicht unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung) annehmen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingt ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung sowie um einen Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens.