Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.06.2010 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 11.03.2009, die der Beklagte nach einem Interessenausgleich mit Namensliste ausgesprochen hat.
Der Kläger bestreitet die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Des Weiteren beanstandet er die Massenentlassungsanzeige. Schließlich stellt er die Betriebsbedingtheit der Kündigung in Abrede und hält die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises für grob fehlerhaft.
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