ArbG Trier, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 172/07
Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Anhörung des Betriebsrats - Betriebsratsanhörung auch bei Interessenausgleich mit Namenliste - Vorgehensweise bei Verbindung beider Verfahren - keine Betriebsratsanhörung ohne Kündigungsentschluss
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 458/07
DRsp Nr. 2008/5319
Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichender Anhörung des Betriebsrats - Betriebsratsanhörung auch bei Interessenausgleich mit Namenliste - Vorgehensweise bei Verbindung beider Verfahren - keine Betriebsratsanhörung ohne Kündigungsentschluss
1. Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste ist nach § 102BetrVG eine Betriebsratsanhörung erforderlich; weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste die Anwendung des § 102BetrVG auch nur einschränken wollte.2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, neben den Verhandlungen über den Interessenausgleich mit Namensliste nach § 112BetrVG auch den Betriebsrat zu den auszusprechenden Kündigungen nach § 102BetrVG anzuhören, macht keine Verdoppelung des Beteiligungsverfahren notwendig; es ist vielmehr zulässig und meist sogar zweckmäßig, dass beide Verfahren zusammengefasst werden, damit der Betriebsrat gleichzeitig mit dem Abschluss des Interessenausgleichs auch zu den beabsichtigten Kündigungen Stellung nehmen kann.
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