LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2016
3 Sa 245/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2664/14

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung sowie zur Miterledigung der Aufgaben eines vollzeitbeschäftigten kaufmännischen Mitarbeiters durch den geschäftsführenden Gesellschafter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 245/15

DRsp Nr. 2016/8197

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung sowie zur Miterledigung der Aufgaben eines vollzeitbeschäftigten kaufmännischen Mitarbeiters durch den geschäftsführenden Gesellschafter

1. Eine unternehmerische Entscheidung ist nur dann geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG zu rechtfertigen, wenn sie vor Zugang der Kündigung abschließend getroffen worden ist; andernfalls lässt sich nicht sicher voraussagen, dass der Beschäftigungsbedarf des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist entfallen wird. 2. Beschränkt sich die Arbeitgeberin auf die Darlegung, dass der Geschäftsführer im "Juni 2014" die organisatorische Entscheidung getroffen hat, die Aufgaben des Arbeitnehmers ausnahmslos selbst zu übernehmen, ist es in Ermangelung eines Datums grundsätzlich möglich, dass diese Entscheidung noch nach Zugang der Kündigung am 30.06. getroffen wurde, so dass nicht abschließend feststellbar ist, dass die unternehmerische Entscheidung vor Zugang der betriebsbedingten Kündigung erfolgte.