LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2016
2 Sa 467/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 114/14

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Fehlen einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 467/14

DRsp Nr. 2016/9112

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Fehlen einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

1. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine ordentliche Beendigungskündigung ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, die Arbeitnehmerin auf einem anderen freien Arbeitsplatz auch zu geänderten (gleichwertigen oder schlechteren) Bedingungen weiter zu beschäftigen; diese in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG konkretisierte Kündigungsschranke gilt unabhängig davon, ob in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht und dieser der Kündigung widersprochen hat. 2. Darlegungs- und beweisbelastet für das Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Arbeitgeberin; nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast kann die Arbeitgeberin zunächst allgemein vortragen, dass eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin nicht möglich ist, und hat erst auf nähere Darlegungen der Arbeitnehmerin, wie sie sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, eingehend zu erläutern, aus welchem Grund eine Beschäftigung auf einem entsprechenden Arbeitsplatz nicht möglich gewesen ist.