LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.09.2010
9 Sa 343/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2556/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei ununterbrochener Fortführung des Betriebs nach beabsichtigter Stilllegung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zum Zeitpunkt unvorhersehbarer Entwicklung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 343/10

DRsp Nr. 2011/2163

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei ununterbrochener Fortführung des Betriebs nach beabsichtigter Stilllegung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zum Zeitpunkt unvorhersehbarer Entwicklung

Wird ein Betrieb ununterbrochen über den beabsichtigten Stilllegungszeitpunkt hinaus fortgeführt, muss der Arbeitgeber konkret darlegen, wann welche nicht vorhersehbare Entwicklung stattgefunden hat.

Tenor

1.Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.02.2010 wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten. Des Weiteren hat der Kläger Anträge auf Weiterbeschäftigung sowie hilfsweise auf Wiedereinstellung angekündigt.

Der am 10.09.1963 geborene, geschiedene Kläger war bei der S. GmbH, der Schuldnerin, seit dem 01.09.1981 beschäftigt.