1.Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 02.02.2010 wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten. Des Weiteren hat der Kläger Anträge auf Weiterbeschäftigung sowie hilfsweise auf Wiedereinstellung angekündigt.
Der am 10.09.1963 geborene, geschiedene Kläger war bei der S. GmbH, der Schuldnerin, seit dem 01.09.1981 beschäftigt.
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