LAG Köln - Urteil vom 28.09.2009
5 Sa 468/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 131
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3392/08

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur unternehmerischen Entscheidung

LAG Köln, Urteil vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 468/09

DRsp Nr. 2009/28503

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur unternehmerischen Entscheidung

Für eine ausreichende Darlegung einer unternehmerischen Entscheidung, die eine Kündigung begründen soll, muss der Arbeitgeber konkret darlegen, wann, unter welchen Umständen, von wem und aufgrund welcher Faktenlage eine auf Dauer angelegte Entscheidung getroffen worden sein soll und wie sie im Betrieb kommuniziert wurde.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2008 - 15 Ca 3392/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, den Anspruch auf Weiterbeschäftigung sowie ein Urlaubsgeld und der Berechtigung des von der Beklagtenseite gestellten Auflösungsantrages.

Die Klägerin ist am 23.06.1969 geboren, verwitwet und für ihr Kind unterhaltsverpflichtet.

Aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 4 d. A. ) ist die Klägerin seit dem 15.07.2004 bei der Beklagten, die bundesweit einen Fachhandel für Kfz-Artikel und Reparaturwerkstätten betreibt, in deren Filiale Nr. 197 in der Frankfurter Straße in Köln tätig. In § 1 des Arbeitsvertrages ist die Funktion der Klägerin beschrieben mit:

"Kassiererin mit Beratungstätigkeit im Verkauf".