1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2008 - 15 Ca 3392/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, den Anspruch auf Weiterbeschäftigung sowie ein Urlaubsgeld und der Berechtigung des von der Beklagtenseite gestellten Auflösungsantrages.
Die Klägerin ist am 23.06.1969 geboren, verwitwet und für ihr Kind unterhaltsverpflichtet.
Aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 4 d. A. ) ist die Klägerin seit dem 15.07.2004 bei der Beklagten, die bundesweit einen Fachhandel für Kfz-Artikel und Reparaturwerkstätten betreibt, in deren Filiale Nr. 197 in der Frankfurter Straße in Köln tätig. In § 1 des Arbeitsvertrages ist die Funktion der Klägerin beschrieben mit:
"Kassiererin mit Beratungstätigkeit im Verkauf".
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