LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.10.2010
9 Sa 1162/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1 S. 2 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 10802/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der unternehmerischen Entscheidung; fehlerhafte Sozialauswahl bei rechtsmissbräuchlichen Unkündbarkeitsvereinbarungen; unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Prozessbetrugs

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.10.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 1162/10

DRsp Nr. 2011/6557

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der unternehmerischen Entscheidung; fehlerhafte Sozialauswahl bei rechtsmissbräuchlichen Unkündbarkeitsvereinbarungen; unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Prozessbetrugs

1. Ein Prozessbetrug des Arbeitnehmers zum Nachteil der Arbeitgeberin scheidet aus, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Äußerung nicht wider besseren Wissens sondern schlicht so wieder gegeben hat, wie er sie verstanden hat. 2. Erschöpft sich die von der Arbeitgeberin behauptete Unternehmerentscheidung im Wesentlichen darin, den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers wegfallen zu lassen, und ist sie damit praktisch identisch mit dem Kündigungsentschluss, bedarf es einer näheren Darlegung zur organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der unternehmerischen Entscheidung. 3. Kraft Gesetzes nicht ordentlich kündbare Arbeitnehmer sind nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen; gleiches gilt (jedenfalls bis zur Grenze der groben Fehlgewichtung) für tariflich unkündbare Arbeitnehmer, soweit einzelvertragliche Unkündbarkeitsvereinbarungen nicht rechtsmissbräuchlich sind oder allein die Umgehung der Sozialauswahl bezwecken.