LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.07.2013
10 Sa 48/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 112/12

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist; Passivlegitimation einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht bei Unterschrift mit Zusatz Geschäftsführung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 48/13

DRsp Nr. 2013/22357

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist; Passivlegitimation einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht bei Unterschrift mit Zusatz "Geschäftsführung"

1. Ist im Arbeitsvertrag die "A." als Arbeitgeberin bezeichnet und hat "R. Sch." den Arbeitsvertrag unterzeichnet, macht die unter seiner Unterschrift maschinenschriftlich aufgeführte Funktionsbezeichnung "(Geschäftsführung)" den Unterschreibenden nicht persönlich zum Arbeitgeber; eine Einzelperson hat keine "Geschäftsführung", so dass der Zeichnungszusatz im Gegenteil andeutet, dass "R. Sch." die Unterschrift in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, nämlich der Arbeitgeberin, geleistet hat. 2. Dass die Beklagte als Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht nach Art. 718 des Schweizer Obligationenrechts nach Außen von einem "Verwaltungsrat" und nicht von einer "Geschäftsführung" vertreten wird, ist für die Passivlegitimation der Beklagten belanglos, insbesondere wenn nach Art. 716 b des Schweizer Obligationenrechts die Statuten den Verwaltungsrat ermächtigen können, die Geschäftsführung ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder zu übertragen.