LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2014
2 Sa 120/13
Normen:
BetrVG § 21b; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1143/12

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Unterrichtung des Betriebsrats nach Betriebsstilllegung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 120/13

DRsp Nr. 2014/10522

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Unterrichtung des Betriebsrats nach Betriebsstilllegung

1. Auch wenn die Amtszeit des Betriebsrats wegen einer Betriebsstilllegung endet, bleibt der Betriebsrat gemäß § 21b BetrVG so lange im Amt, wie das zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht erforderlich ist; auch nach erfolgter Betriebsstilllegung ist der Betriebsrat vor jedem Kündigungsausspruch nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu hören. 2. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat die ihm bekannte Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin objektiv fehlerhaft mit und wirkt sich die fehlerhaft mitgeteilte Betriebszugehörigkeit sowohl auf die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes als auch auf die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin aus, wird der Betriebsrat nicht in die Lage versetzt, sich in sachgerechter Weise zu der beabsichtigten Kündigung zu äußern; die Kündigung ist daher wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Januar 2013 - 3 Ca 1143/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 21b; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.