LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.05.2010
8 Sa 693/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 443/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl; Verkennung des auswahlrelevanten Personenkreises bei Beschränkung auf einzelne Abteilungen; unbegründeter Anspruch auf Prozessbeschäftigung nach obsiegender Kündigungsschutzklage bei Antragsbeschränkung auf nicht mehr vorhandenen Arbeitsplatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 693/09

DRsp Nr. 2011/6541

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl; Verkennung des auswahlrelevanten Personenkreises bei Beschränkung auf einzelne Abteilungen; unbegründeter Anspruch auf Prozessbeschäftigung nach obsiegender Kündigungsschutzklage bei Antragsbeschränkung auf nicht mehr vorhandenen Arbeitsplatz

1. Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer bestimmt sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also zunächst nach der ausgeübten Tätigkeit; das gilt nicht nur bei Identität des Arbeitsplatzes sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Fähigkeiten und Ausbildung eine andersartige aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann. 2. Die tarifliche Eingruppierung kann für die Beurteilung der Vergleichbarkeit in engen Grenzen herangezogen werden; bei ausgesprochenen Hilfstätigkeiten kommt der identischen Eingruppierung ein ausreichender Indizwert zu. 3. Die Beschränkung der Sozialauswahl auf Mitarbeiter eines Betriebsteils oder einer Betriebsabteilung ist unzulässig; vielmehr sind sämtliche vergleichbaren Arbeitnehmer des gesamten Betriebes in die Sozialauswahl einzubeziehen.