LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.04.2007
12 Sa 132/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ; BGB § 126 Abs. 1 § 130 Abs. 1 § 242 § 623 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 560
AuR 2007, 365
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2358/06

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl - fehlerhafte Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises durch Aufwertung einzelner Abteilung zu selbständigem Betrieb - kein Zugang der Kündigungserklärung bei bloßer Gelegenheit zur Einsichtnahme in Originalschreiben - keine treuwidrige Berufung auf Schriftformmangel bei offensichtlichen Korrekturen der Originalurkunde

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 132/07

DRsp Nr. 2007/14289

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl - fehlerhafte Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises durch Aufwertung einzelner Abteilung zu selbständigem Betrieb - kein Zugang der Kündigungserklärung bei bloßer Gelegenheit zur Einsichtnahme in Originalschreiben - keine treuwidrige Berufung auf Schriftformmangel bei offensichtlichen Korrekturen der Originalurkunde

1. Kündigungsrechtlich sind an die Aufspaltung des Gesamtbetriebs in mehrere kleinere Betriebe besondere Anforderungen zu stellen und durch eine entsprechende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast abzusichern.2. Der Umstand, dass den Betriebsteilen Produktion und Versand verschiedenartige Aufgaben gestellt sind, indiziert nicht die Existenz zweier selbständiger Betriebe sondern ist zunächst nur ein Abgrenzungskriterium der Betriebsabteilung von den übrigen Teilen des Betriebs; ebenso wenig macht die Tatsache, dass Mitarbeiter zwischen Produktion und Versand nicht mehr ausgeliehen wurden, diese Einheiten zu "Betrieben" sondern gehört auch in einem Gesamtbetrieb zu den möglichen Maßnahmen der personellen Organisation und Personalplanung und -führung.