LAG Hamm - Urteil vom 09.11.2010
14 Sa 1068/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1383/098

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Altersgruppenbildung im Rahmen der Sozialauswahl

LAG Hamm, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 14 Sa 1068/10

DRsp Nr. 2011/6665

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Altersgruppenbildung im Rahmen der Sozialauswahl

1. Führt die Bildung von Altersgruppen in ihrer Anwendung dazu, dass bei einer Verteilung der auszusprechenden Kündigungen entsprechend dem prozentualen Anteil der Altersgruppen an der davon erfassten Belegschaft die letzte Kündigung aus zwei Altersgruppen gleichermaßen erfolgen kann, ist die Herausnahme eines bestimmten Arbeitnehmers aus der sozialen Auswahl nicht nach § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG gerechtfertigt. 2. Führt die Altersgruppenbildung zu einer Verringerung des Altersdurchschnitts um 2,66 Jahre, liegt eine erhebliche Verbesserung der Personalstruktur vor, welche nicht mehr nach § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG gerechtfertigt ist. 3. Wird die Altersgruppenbildung auf einen bestimmten Betriebsbereich beschränkt, ist der Altersdurchschnitt vor und nach Ausspruch der Kündigungen allein in diesem Bereich zu ermitteln und nicht bezogen auf den Gesamtbetrieb.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15. Juni 2010 (1 Ca 1383/09) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Oktober 2009 nicht aufgelöst worden ist.