Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.02.2010 -
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch die Kündigung vom 26.06.2009 nicht zum 31.12.2009 beendet worden ist.
2. Es wird weiter festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis seit März 1991 aufgrund Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf den Beklagten zu 2) zustande gekommen ist.
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