LAG Köln - Urteil vom 12.08.2010
6 Sa 789/10
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1889/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitsgeberin zur Betriebsstilllegung; unzulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz bei neuem Tatsachenvortrag und fehlender Sachdienlichkeit

LAG Köln, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 789/10

DRsp Nr. 2011/905

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitsgeberin zur Betriebsstilllegung; unzulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz bei neuem Tatsachenvortrag und fehlender Sachdienlichkeit

1. Eine Betriebsübernahme kann nach dem Erwerberkonzept mit einer Betriebsverkleinerung einhergehen, ohne dass es auf die besonderen Voraussetzungen eines Teilbetriebsübergangs ankommt. 2. Die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz setzt voraus, dass der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Klageänderung auf bereits von der Vorinstanz festgestellte oder nach § 67 ArbGG zu berücksichtigende neue Tatsachen gestützt werden kann (hier verneint).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.02.2010 - 2 Ca 1889/09 EU - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch die Kündigung vom 26.06.2009 nicht zum 31.12.2009 beendet worden ist.

2. Es wird weiter festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis seit März 1991 aufgrund Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf den Beklagten zu 2) zustande gekommen ist.