LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.08.2007
8 Sa 293/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1137/06

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Auftragsrückgang und Personalreduzierung - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Erledigung verbleibender Arbeiten ohne überobligatorische Leistungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 293/07

DRsp Nr. 2008/9775

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Auftragsrückgang und Personalreduzierung - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Erledigung verbleibender Arbeiten ohne überobligatorische Leistungen

1. Die unternehmerische Entscheidung, den Personalbestand an den erwarteten Auftragseingang anzupassen, führt für sich genommen noch nicht zu einem Arbeitskräfteüberhang.2. Ein Auftrags- und Umsatzrückgang besagt allein noch nichts darüber, ob und insbesondere in welchem Umfang sich der Arbeitsanfall in der betreffenden Abteilung verringert hat und ob dadurch ein Arbeitsplatz entfallen ist oder zumindest nicht mehr voll ausgelastet ist.3. Sind Unternehmerentscheidung und Kündigungsentschluss der Arbeitgeberin praktisch deckungsgleich, kann die Vermutung, die Unternehmerentscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht von vornherein greifen; in diesen Fällen muss die Arbeitgeberin vielmehr darlegen, in welchem Umfang die fraglichen Arbeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfallen und in einer näher konkretisierten Prognose der Entwicklung aufgrund außerbetrieblicher Faktoren oder unternehmerischer Vorgaben darstellen, wie diese Arbeiten von dem verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden können.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand: