LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.10.2015
11 Sa 578/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt. und S. 2 Nr. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 886/14

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 578/15

DRsp Nr. 2016/10065

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit

1. Ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG liegt nur dann vor, wenn es der Arbeitgeberin nicht möglich ist, der bei Ausspruch der Kündigung bestehenden betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art als durch eine Beendigungskündigung zu entsprechen; das Merkmal der "Dringlichkeit" der betrieblichen Erfordernisse konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ultima-ratio-Prinzip), nach dem die Arbeitgeberin vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine beiden Parteien objektiv mögliche und zumutbare Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Bedingungen anbieten muss. 2. Eine Kündigung, die aufgrund einer zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes führenden organisatorischen Maßnahme ausgesprochen worden ist, ist nur dann durch ein dringendes betriebliches Erfordernis "bedingt", wenn die Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen.