LAG München - Urteil vom 08.03.2007
3 Sa 987/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 475/05

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund bei Ausschluss außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung - Berücksichtigung des Kündigungsausschlusses bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - unsubstantiierte Darlegungen zur Unzumutbarkeit weiterer Beschäftigungsmöglichkeiten

LAG München, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 987/06

DRsp Nr. 2007/14425

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund bei Ausschluss außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung - Berücksichtigung des Kündigungsausschlusses bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - unsubstantiierte Darlegungen zur Unzumutbarkeit weiterer Beschäftigungsmöglichkeiten

1. Haben die Parteien arbeitsvertraglich eine Kündbarkeit nur noch in Form einer außerordentlichen Kündigung aus den in einer Dienststrafordnung enumerativ angeführten Gründen vereinbart und auch die außerordentliche Kündigung aus anderen als den sich aus der Dienststrafordnung ergebenden Gründen, insbesondere die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung, ausgeschlossen, vermag nicht jeder Wegfall eines Beschäftigungsbedarfs auf Dauer (wie er als betriebsbedingter Grund für eine ordentliche Kündigung geeignet ist) die an sich arbeitsvertraglich in Bezug auf einen solchen Grund für unzulässig erklärte außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.