LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.04.2015
5 Sa 165/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 4
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 987/13

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung eines leitenden Mitarbeiters in der Altenpflege bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitgebers zur Arbeitsverteilung nach Wegfall einer Hierarchieebene

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 165/14

DRsp Nr. 2015/14286

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung eines leitenden Mitarbeiters in der Altenpflege bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitgebers zur Arbeitsverteilung nach Wegfall einer Hierarchieebene

Behauptet der Arbeitgeber eine unternehmerische Unterscheidung, wonach in einem Teilbereich eine Hierarchieebene abgebaut werden solle, was sodann zur Kündigung des dort eingesetzten Arbeitnehmers führe, muss der Arbeitgeber konkret darlegen, wie er die bisher vom betroffenen Arbeitnehmer ausgeübten Aufgaben konkret in welchem Umfang auf welche anderen Arbeitnehmer verteilen will und dass diese Arbeitnehmer durch die zusätzlichen Aufgaben nicht überobligationsmäßig belastet werden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 16.12.2010, 2 AZR 770/09).

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.01.2014, 5 Ca 987/13, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, die der Kläger unter Vorbehalt angenommen hat.