Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.04.2009 – 2 Ca 387/09 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung.
Der am 19.07.1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.06.1999 in Teilzeit als "Sachbearbeiter im Bereich Verwaltung" tätig, wofür er zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.080,00 Euro erhielt.
Es besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag, auf den als Anlage zum Klageschriftsatz vom 22.01.2009 Bezug genommen wird (Bl. 18 ff. d. A.).
Die Beklagte gehört einer Gruppe von Markt- und Meinungsforschungsunternehmen an. In ihrem Betrieb in B3 besteht ein Betriebsrat, dessen Mitglied der Kläger seit Oktober 2008 ist.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|