Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.04.2009 – 2 Ca 122/09 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Änderungskündigung.
Die am 17.10.1967 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1999 als "Research Executive" tätig, wofür sie zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.229,51 Euro erhielt.
Es besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag, auf den als Anlage zum Klageschriftsatz vom 07.01.2009 Bezug genommen wird (Bl. 6 ff. d. A.).
Die Beklagte gehört einer Gruppe von Markt- und Meinungsforschungsunternehmen an. In ihrem Betrieb in B2 besteht ein Betriebsrat, dessen Mitglied die Klägerin ist.
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