LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.06.2007
18 Sa 1929/06
Normen:
BetrVG § 77 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ; BGB § 313 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 24/06

Unwirksame Beschränkung der Beihilfe und Freifahrtberechtigung für ehemalige Beschäftigte - Feststellungsinteresse bei erstmaligem und übergangslosem Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen sowie Streichung eigener Beihilfeberechtigung von Hinterbliebenen - Anpassung der Zusage auf Fahrtkostenerstattung bei Ausgliederung der Verkehrsgesellschaft - grundsätzlicher Vorbehalt der Beschränkung oder Aufgabe bei Gewährung von Nutzungsberechtigungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 1929/06

DRsp Nr. 2007/17644

Unwirksame Beschränkung der Beihilfe und Freifahrtberechtigung für ehemalige Beschäftigte - Feststellungsinteresse bei erstmaligem und übergangslosem Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen sowie Streichung eigener Beihilfeberechtigung von Hinterbliebenen - Anpassung der Zusage auf Fahrtkostenerstattung bei Ausgliederung der Verkehrsgesellschaft - grundsätzlicher Vorbehalt der Beschränkung oder Aufgabe bei Gewährung von Nutzungsberechtigungen

1. Die Frage, welche Bestimmungen für den Beihilfeanspruch des Klägers maßgeblich sind, ist einem Feststellungsantrag zugänglich.2. Ein Beihilfeanspruch, dessen Voraussetzungen in einer Betriebsvereinbarung gleich lautend für aktive wie für ausgeschiedene Arbeitnehmer geregelt wurde, steht unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung, wenn diese Änderung auch den noch im Berufsleben stehenden Arbeitnehmern zugemutet werden kann; es handelt sich nicht um Ruhegeldansprüche sondern um eine Leistung, welche in gleicher Weise auch aktiven Arbeitnehmern zusteht, weshalb die begünstigten Arbeitnehmer auch nach ihrem Ausscheiden nicht damit rechnen können, besser als die aktive Belegschaft behandelt zu werden.