LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.03.2015
6 Sa 172/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2520/13

Unwirksame Befristung zur Vertretung bei unzureichendem Kausalitätsnachweis im Rahmen der Vertretungskette

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 172/14

DRsp Nr. 2015/15751

Unwirksame Befristung zur Vertretung bei unzureichendem Kausalitätsnachweis im Rahmen der Vertretungskette

1. Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Vertretenen und der Einstellung der Vertreterin voraus. 2. Eine Ursächlichkeit zwischen dem durch den Ausfall der abwesenden Beschäftigten entstandenen vorübergehenden Arbeitskräftebedarf und der Einstellung einer anderen Arbeitnehmerin besteht bei einer Vertretungskette dann nicht mehr, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Einstellung der befristet beschäftigten Arbeitnehmerin mit der vorübergehenden Abwesenheit der anderen Arbeitnehmerin nichts mehr zu tun hat; das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages feststeht, dass die Arbeitnehmerin, die die abwesende Arbeitnehmerin unmittelbar ersetzt und die ihrerseits von der befristet eingestellten Arbeitnehmerin ersetzt wird, nicht auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird.

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18.03.2014 - 9 Ca 2520/13 - teilweise abgeändert und hinsichtlich der Ziffer 2. des Urteilstenors wie folgt neu gefasst: