1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.12.2010 -
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 10.02.2008 zum 31.12.2009 geendet hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2009 hinaus bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß dem Arbeitsvertrag vom 10.12.2008 als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
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