LAG Köln - Urteil vom 14.09.2011
3 Sa 69/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
AuR 2012, 39
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 11874/09

Unwirksame Befristung zur Vertretung bei befristeter Bereitstellung haushaltsrechtlicher Sondermittel

LAG Köln, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 69/11

DRsp Nr. 2011/16889

Unwirksame Befristung zur Vertretung bei befristeter Bereitstellung haushaltsrechtlicher Sondermittel

Eine Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG verlangt die positive Prognose des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass mit hinreichender Sicherheit der Bedarf für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nach dem vorgesehenen Vertragsende nicht mehr besteht. Allein die Abhängigkeit von Haushaltsmitteln rechtfertigt die Befristung nicht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.12.2010 - 8 Ca 11874/09 - abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 10.02.2008 zum 31.12.2009 geendet hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2009 hinaus bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß dem Arbeitsvertrag vom 10.12.2008 als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.