LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.07.2010
14 Sa 1741/09
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; TzBfG § 17 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 1403/09

Unwirksame Befristung zur Erledigung von Daueraufgaben im Bereich Grundsicherung von Arbeitssuchenden der Bundesagentur für Arbeit; unwirksame Haushaltsbefristung bei fehlender Zwecksetzung im Haushaltsplan; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum nur vorübergehenden Bedarf bei Erledigung von Daueraufgaben

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 14 Sa 1741/09 - Aktenzeichen 14 Sa 2539/09

DRsp Nr. 2011/6566

Unwirksame Befristung zur Erledigung von Daueraufgaben im Bereich "Grundsicherung von Arbeitssuchenden" der Bundesagentur für Arbeit; unwirksame Haushaltsbefristung bei fehlender Zwecksetzung im Haushaltsplan; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum nur vorübergehenden Bedarf bei Erledigung von Daueraufgaben

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird; das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. 2. Zur Rechtsfertigung eines befristeten Arbeitsvertrages müssen Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sein; die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein und es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft sondern nur zeitweilig anfallen.