LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.10.2011
8 Sa 230/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2050/10

Unwirksame Befristung zu Vertretung bei fehlendem Kausalzusammenhang; Feststellungsklage bei Übertragung anderweitiger Tätigkeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 230/11

DRsp Nr. 2012/7588

Unwirksame Befristung zu Vertretung bei fehlendem Kausalzusammenhang; Feststellungsklage bei Übertragung anderweitiger Tätigkeiten

1. Der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG setzt stets einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Vertretenen und der Einstellung der Vertreterin voraus; der Einsatz der befristet beschäftigten Arbeitnehmerin muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit der zu vertretenden Mitarbeiterin entsteht. 2. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich nach der Form der Vertretung: in den Fällen der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass die Vertreterin mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor der vorübergehend abwesenden Arbeitnehmerin übertragen waren; wird die Tätigkeit der zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmerin nicht von der Vertreterin sondern einer oder mehrerer anderer Arbeitnehmerinnen ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen der Vertretenen und der Vertreterin darzulegen.