LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.10.2009
8 Sa 354/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2249/08

Unwirksame Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs bei Beschäftigung in Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitslosen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 354/09

DRsp Nr. 2010/4293

Unwirksame Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs bei Beschäftigung in Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitslosen

1. Der Befristungsgrund des vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht; hierzu muss die Arbeitgeberin eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zu Grunde liegen. 2. Wird ein Arbeitnehmer für eine Aufgabe von begrenzter Dauer befristet eingestellt, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die Aufgabe nicht dauerhaft sondern nur für die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages anfällt. 3. Die bloße Ungewissheit über die künftige Entwicklung eines Arbeitskräftebedarfs ist generell nicht geeignet, eine Sachgrundbefristung zu rechtfertigen; der allgemeinen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des konkreten Arbeitskräftebedarfs hat der Gesetzgeber durch die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG Rechnung getragen.