SGB III § 217; SGB III § 235 a Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1202/06
Unwirksame Befristung wegen Lohnkostenzuschüssen zur dauerhaften Wiedereingliederung; Zurückbleiben der Befristungsdauer hinter der den Befristungsgrund tragenden Aus- und Weiterbildung
LAG Köln, Urteil vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 107/07
DRsp Nr. 2009/19786
Unwirksame Befristung wegen Lohnkostenzuschüssen zur dauerhaften Wiedereingliederung; Zurückbleiben der Befristungsdauer hinter der den Befristungsgrund tragenden Aus- und Weiterbildung
1. Bei Leistungen nach § 217SGB III und § 235 aSGB III handelt es sich um Lohnkostenzuschüsse mit dem Förderungsziel, die berufliche Qualifizierung im Sinne einer Aus- oder Weiterbildung zu fördern, die "sonst nicht zu erreichen" ist; damit handelt es sich um Maßnahmen zur dauernden Wiedereingliederung.2. Lohnkostenzuschüsse nach § 217SGB III und § 235 aSGB III sind als sachlicher Grund einer Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht anzuerkennen; die sachliche Rechtfertigung einer Befristung lässt sich daher nicht darauf stützen, dass der Arbeitgeberin zeitlich befriste Fördermittel nach § 235 aSGB III zur Verfügung gestanden haben.3. Auch wenn das bloße Zurückbleiben der Dauer eines Arbeitsvertrages hinter dem voraussichtlichen Bestand des Sachgrundes der Befristung nicht stets geeignet ist, den angegebenen Sachgrund in Frage zu stellen, ist dies jedoch dann der Fall, wenn die Dauer des Arbeitsvertrag derart hinter der voraussichtlichen Dauer der den Befristungsgrund tragenden Aus- und Weiterbildung zurück bleibt, dass eine sinnvolle, den Sachgrund der Befristung entsprechende Ausübung der Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint.
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