LAG München - Urteil vom 14.03.2012
11 Sa 814/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 789/11

Unwirksame Befristung im Bereich der öffentlichen Arbeitsvermittlung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Projektbefristung und Drittmittelfinanzierung

LAG München, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 814/11

DRsp Nr. 2012/7825

Unwirksame Befristung im Bereich der öffentlichen Arbeitsvermittlung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Projektbefristung und Drittmittelfinanzierung

1. Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der von der Arbeitgeberin zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend sondern objektiv dauerhaft besteht.