LAG Thüringen - Urteil vom 10.05.2011
7 Sa 300/10
Normen:
GG Art. 31; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; TzBfG § 14; TzBfG § 23; HRG § 46; HRG § 50 Abs. 4; ThüHG § 50 Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1790/09

Unwirksame Befristung einer Vertragsprofessur bei landesrechtlicher Überschreitung bundesrechtlicher Höchstdauer für sachgrundlos befristete Arbeitsverträge

LAG Thüringen, Urteil vom 10.05.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 300/10

DRsp Nr. 2012/862

Unwirksame Befristung einer Vertragsprofessur bei landesrechtlicher Überschreitung bundesrechtlicher Höchstdauer für sachgrundlos befristete Arbeitsverträge

Mit dem TzBfG und den Sonderbefristungstatbeständen für den Hochschulbereich liegt eine abschließende bundesrechtliche Regelung vor. Den Ländern verbleibt keine subsidiäre Gesetzgebungskompetenz zur Schaffung weitergehender Befristungstatbestände. § 50 Abs. 1 ThürHG in der Fassung v. 24.06.2003 (heute § 79 Abs. 1 ThürHG in der Fassung vom 21.12.2006), der für angestellte Professoren die sachgrundlose Befristung bis zu sechs Jahren erlaubt, ist von § 14 Abs. 2 TzBfG gesperrt. § 23 TzBfG setzt voraus, dass andere gesetzliche Befristungstatbestände kompetenzrechtlich zulässig sind.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 01.04.2010, 1 Ca 1790/09, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 17.09.2003/01.10.2003 nicht mit Ablauf des 30.09.2009 beendet worden ist.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages vom 17.09.2003/01.10.2003 als Professor für Musiktheorie Klassik vorläufig weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 31; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. ;