Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 01.04.2010,
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 17.09.2003/01.10.2003 nicht mit Ablauf des 30.09.2009 beendet worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den Bedingungen seines Arbeitsvertrages vom 17.09.2003/01.10.2003 als Professor für Musiktheorie Klassik vorläufig weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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