LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.05.2013
5 Sa 375/12
Normen:
BGB § 125 S. 1; BGB § 125 S. 2; BGB § 242; BGB § 305 b; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 17 Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 8
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 620 a/12

Unwirksame Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 375/12

DRsp Nr. 2013/15938

Unwirksame Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

1. Ein im Formulararbeitsvertrag vereinbartes Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen führt nicht zur Nichtigkeit mündlich abgeschlossener Vertragsänderungen. Dies folgt aus dem Grundsatz des Vorrangs individueller Vertragsabreden gemäß § 305 b BGB. Eine sog. doppelte Schriftformklausel ist in der Regel irreführend und benachteiligt den Vertragspartner deshalb unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB.2. Eine vom Arbeitgeber vorgegebene Arbeitszeiterhöhung unterliegt der Inhalts- und Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sofern sich der Arbeitgeber auf einen vorübergehenden Mehrbedarf beruft, muss er die von ihm getroffene Prognosenentscheidung und den vorübergehenden Mehrbedarf plausibel darlegen. Sofern er kein plausibles betriebliches Interesse an einer nur vorübergehenden Arbeitszeiterhöhung darlegen kann, benachteiligt die Befristung der Arbeitszeiterhöhung den Arbeitnehmer unangemessen und ist damit unwirksam.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 25.10.2012, Az.: 2 Ca 620 a/12, abgeändert und

festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. März 2012 hinaus mit einem Vollzeitbeschäftigungsumfang von zurzeit wöchentlich 37,5 Stunden besteht.

2. 3.