Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 25.10.2012, Az.: 2 Ca 620 a/12, abgeändert und
festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. März 2012 hinaus mit einem Vollzeitbeschäftigungsumfang von zurzeit wöchentlich 37,5 Stunden besteht.
2. 3.
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