LAG Chemnitz - Urteil vom 14.10.2015
5 Sa 624/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SchulG § 8 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 414/14

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Sozialpädagogin an einem Beruflichen Schulzentrum bei fehlenden Darlegungen des Arbeitgebers zur voraussichtlichen Einstellung des seit Jahren ununterbrochen eingerichteten Berufsvorbereitungsjahres

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 624/14

DRsp Nr. 2016/9714

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Sozialpädagogin an einem Beruflichen Schulzentrum bei fehlenden Darlegungen des Arbeitgebers zur voraussichtlichen Einstellung des seit Jahren ununterbrochen eingerichteten Berufsvorbereitungsjahres

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht; das setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmerin in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht. 2. Der vorübergehende Bedarf ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs; die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt nicht die Befristung des Arbeitsvertrages, da sie zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers gehört, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf die Arbeitnehmerin abwälzen kann.