LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2013
5 Sa 205/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 378/13

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Lehrerin an einer Ganztagsschule in Angebotsform bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitgebers zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für freiwillige Arbeitsgemeinschaften

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 205/13

DRsp Nr. 2014/6932

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Lehrerin an einer Ganztagsschule in Angebotsform bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitgebers zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für freiwillige Arbeitsgemeinschaften

1. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmerin kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht; dazu hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. 2. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befristung; die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen. 3. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt eine Befristung nicht, denn sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf die Arbeitnehmerin abwälzen darf.