LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2011
9 Sa 1375/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBFG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGB III § 61;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2736/09

Unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Werkanleiters bei befristeten Aufträgen der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Volkshochschule

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1375/10

DRsp Nr. 2011/4875

Unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Werkanleiters bei befristeten Aufträgen der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Volkshochschule

Befristete Aufträge der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen i.S.v. § 61 SGB III rechtfertigen keine Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen Drittmittelfinanzierung. Die bloße Ungewissheit, ob die Bundesagentur für Arbeit auch künftig Aufträge zur Durchführung von Lehrgängen erteilt, gehört zum unternehmerischen Risiko; der Arbeitgeber steht in Wettbewerb zu anderen Schulungseinrichtungen und unterscheidet sich insofern nicht von anderen Dienstleistungsunternehmen (BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03; BAG, 28.10.1992 - 7 AZR 464/91).

Tenor

A.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 21.07.2010, Az.: 3 Ca 2736/09, wie folgt abgeändert:

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der unter dem 18.08.2009 vereinbarten Befristung nicht beendet ist.

2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12,5 % und die Beklagte zu 87,5 %.

B.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

C.Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1; TzBFG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGB III § 61;

Tatbestand