LAG Düsseldorf - Urteil vom 31.08.2007
9 Sa 685/07
Normen:
BGB § 157 § 611 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3 ; BErzGG § 16 Abs. 3 Satz 2 § 21 Abs. 4 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 64
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3803/06

Unwirksame Befristung bei Sonderurlaub der Vertretenen nach Elternzeit - ergänzende Auslegung des Verlängerungsvertrages

LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 685/07

DRsp Nr. 2008/1725

Unwirksame Befristung bei Sonderurlaub der Vertretenen nach Elternzeit - ergänzende Auslegung des Verlängerungsvertrages

»1. Wird im Rahmen eines zeitbefristeten Arbeitsvertrages vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bei Dienstaufnahme der Stelleninhaberin endet und kehrt diese nach Ablauf der Befristung wegen Gewährung von Sonderurlaub nicht an ihren Arbeitsplatz zurück, ist eine nachträgliche Regelungslücke entstanden, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (im Anschluss an BAG v. 26.06.1996, NZA 1997, 200).2. Die vereinbarte Zeitbefristung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei Kenntnis des Umstandes, dass die Stelleninhaberin Sonderurlaub beantragt und ihr dieser gewährt wird, der zur Vertretung beschäftigten Arbeitnehmerin eine Befristung bis zum Ablauf des Sonderurlaubs angeboten hätte.«

Normenkette:

BGB § 157 § 611 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3 ; BErzGG § 16 Abs. 3 Satz 2 § 21 Abs. 4 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin (geb. am 09.05.1948, verheiratet) war seit dem 06.03.1997 in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen bei der beklagten Stadt als Sekretärin beschäftigt.

Am 20.02.2004 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag. Darin heißt es u.a.:

"§ 1