LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.02.2009
4 Sa 256/08
Normen:
WissZeitVG § 6 Abs. 1 S. 1; HRG § 57b Abs. 1 S. 2; HRG § 57b Abs. 2; HRG § 57f Abs. 2 S. 1; HRG § 57f Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, 1 Ca 695 b/08 vom 19.06.2008,

Unwirksame Befristung bei Nichtanrechnung eines früheren Beamtenverhältnisses als Universitätsprofessor auf Zeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 256/08

DRsp Nr. 2009/17038

Unwirksame Befristung bei Nichtanrechnung eines früheren Beamtenverhältnisses als Universitätsprofessor auf Zeit

1. Einer Berücksichtigung der Tätigkeit als Beamter auf Zeit im Rahmen von § 57 b Abs. 2 HRG steht nicht entgegen, dass diese Vorschrift zur Zeit des Beamtenverhältnisses noch nicht existierte; entscheidend ist, dass § 57 b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 57 b Abs. 2 HRG wegen § 6 Abs.1 Satz 1 WissZeitVG Anwendung findet, weil das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis zwischen dem 23.02.2002 und dem 17.04.2004 begründet wurde. 2. Auch bei einem Beamtenverhältnis als Universitätsprofessor auf Zeit handelt es sich um ein entsprechendes Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 57 b Abs. 2 Satz 1 HRG in der ab dem 31.12.2004 geltenden Fassung. 3. Auch wenn der Status eines Junior-Professors bei der Reform der Personalstruktur der Hochschulen 2002 an die Stelle der Assistenten, Oberassistenten und Hochschuldozenten getreten ist, bedeutet dies nicht, dass damit die Tätigkeit eines Universitätsprofessors nicht eine entsprechende Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 57 b Abs. 2 Satz 1 HRG ist. 4. § 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG verlangt ein befristetes Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule vor dem 23.02.2007; der Wortlaut ist eindeutig und erfasst keine Beamtenverhältnisse.

Tenor: