LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.2009
9 Sa 1920/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 241/08

Unwirksame Befristung bei Modellversuch zur Personalkostenbudgetierung an Schulen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1920/08

DRsp Nr. 2009/25062

Unwirksame Befristung bei Modellversuch zur Personalkostenbudgetierung an Schulen

1. Zu den Anforderungen an § 14 Abs. 1 Satz Nr. 1 und 7 TzBfG in Anlehung an die ständige Rspr. des BAG. 2. Sonstige sachliche Gründe nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG können nicht darin bestehen, dass an den Katalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG geringe Anforderungen zu stellen sind. Allein das Vorliegen eines Schulversuchs begründet keinen sachlichen Grund.

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 11.11.2008, 7 Ca 241/08 Ö, wird mit folgender Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen:

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 1/4, das beklagte Land zu 3/4 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag vom 30.06.2005 mit Ablauf des 31.07.2008. Die Klägerin ist seit dem 01.08.2005 bei dem beklagten Land auf Basis eines befristeten Arbeitsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei einer monatlichen Vergütung in Höhe von ca. 2.700,00 Euro als pädagogische Mitarbeiterin an der Berufsbildenden Schule A-Stadt-L. beschäftigt.