Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 11.11.2008, 7 Ca 241/08 Ö, wird mit folgender Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen:
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 1/4, das beklagte Land zu 3/4 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag vom 30.06.2005 mit Ablauf des 31.07.2008. Die Klägerin ist seit dem 01.08.2005 bei dem beklagten Land auf Basis eines befristeten Arbeitsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei einer monatlichen Vergütung in Höhe von ca. 2.700,00 Euro als pädagogische Mitarbeiterin an der Berufsbildenden Schule A-Stadt-L. beschäftigt.
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