1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.06.2010 -
a. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 geendet hat.
b. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Arbeitsvermittlerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu lit. a) weiter zu beschäftigen.
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