LAG Köln - Urteil vom 16.03.2011
9 Sa 1308/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1544/10

Unwirksame Befristung bei Dauerbedarf

LAG Köln, Urteil vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1308/10

DRsp Nr. 2011/10551

Unwirksame Befristung bei Dauerbedarf

1. Die Arbeitgeberin kann nicht durch befristete Übertragung von neuen Aufgaben auf Stammkräfte Vertretungsfälle schaffen, die einer weiteren Kontrolle entzogen sind. 2. Eine projektbezogene Befristung setzt voraus, dass die Aufgabe tatsächlich von begrenzter Dauer ist und im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach dem Ende der Vertragslaufzeit keine weiteren Projekte mehr durchzuführen sind, bei denen die Arbeitnehmerin eingesetzt werden kann; dabei darf es sich nicht um Tätigkeiten handeln, die die Arbeitgeberin im Rahmen ihres Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung sie verpflichtet ist.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.06.2010 - 9 Ca 1544/10 - abgeändert:

a. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 geendet hat.

b. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Arbeitsvermittlerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu lit. a) weiter zu beschäftigen.