LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.07.2009
3 Sa 1657/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 131/08

Unwirksame Befristung aus Haushaltsmitteln bei unbestimmter Zwecksetzung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 1657/08

DRsp Nr. 2010/1562

Unwirksame Befristung aus Haushaltsmitteln bei unbestimmter Zwecksetzung

1. Der Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind; die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. 2. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben der Arbeitgeberin übertragen werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. August 2009 - 3 Ca 131/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.