LAG Chemnitz - Urteil vom 24.06.2015
2 Sa 156/15
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 612a; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1307/14

Unwirksame Beendigungskündigung bei berechtigter Ablehnung eines Änderungsangebotes zur Vergütung unterhalb des Mindestlohns

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 156/15

DRsp Nr. 2015/17077

Unwirksame Beendigungskündigung bei berechtigter Ablehnung eines Änderungsangebotes zur Vergütung unterhalb des Mindestlohns

1. Nach § 612a BGB darf die Arbeitgeberin einer Arbeitnehmerin bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil die Arbeitnehmerin in zulässiger Weise ihre Rechte ausübt. 2. Als "Maßnahme" im Sinne des § 612a BGB kommen auch Kündigungen in Betracht. 3. Auch die auf die Ablehnung eines Änderungsangebots gestützte Kündigung kann eine Maßregelung im Sinne des § 612a BGB darstellen; vor dem Hintergrund des § 2 KSchG, wonach eine Auflösungskündigung wegen der Ablehnung eines Änderungsangebots gerechtfertigt sein kann, gilt dies jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen, da die Abgabe eines Änderungsangebots durch die Arbeitgeberin ebenso wie die Ablehnung dieses Angebots durch die Arbeitnehmerin Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Vertragsfreiheit ist. 4. Die auf Ablehnung eines Änderungsangebots gestützte Kündigung ist als Maßregelung im Sinne des § 612a BGB zu bewerten, wenn sich die Ausgestaltung des Änderungsangebots selbst als unerlaubte Maßregelung für eine zulässige Rechtsausübung seitens der Arbeitnehmerin darstellt.