LAG Hamm - Urteil vom 20.01.2011
15 Sa 20/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 886/09

Unwirksame außerordentliche verhaltensbedingte Druckkündigung wegen falscher Anschuldigungen gegenüber Arbeitskollegen; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum tatsächlichen Verhalten und zur Gefährdung des Betriebs

LAG Hamm, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 20/10

DRsp Nr. 2011/11568

Unwirksame außerordentliche verhaltensbedingte Druckkündigung wegen falscher Anschuldigungen gegenüber Arbeitskollegen; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum tatsächlichen Verhalten und zur Gefährdung des Betriebs

1. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung setzt voraus, dass die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen des betreffenden Arbeitnehmers für die Arbeitgeberin unabweisbar notwendig ist und die geänderten Bedingungen dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind. 2. Eine Druckkündigung liegt vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für die Arbeitgeberin von dieser die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen. 3. Die verhaltensbedingte Kündigung ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer ein steuerbares Handeln vorgeworfen wird, das sein Arbeitsverhältnis konkret berührt; zur Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung gehört regelmäßig eine negative Prognose, die durch Abmahnung zu objektivieren ist. 4. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen verhaltens- und druckbedingter Kündigungsgründe ist die Arbeitgeberin.