LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.09.2011
16 Sa 473/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6345/10

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung eines Frachtsortierers wegen Entwendung von Frachtgut bei unsubstantiierter Darlegung dringender Verdachtsgründe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.09.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 473/11

DRsp Nr. 2012/1382

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung eines Frachtsortierers wegen Entwendung von Frachtgut bei unsubstantiierter Darlegung dringender Verdachtsgründe

Die bloße Möglichkeit der Tatbegehung reicht für die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht aus.

Leitsatz der Redaktion: Eine Verdachtskündigung ist nur dann wirksam, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen und die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und die Arbeitgeberin alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen und dazu insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2011 - 19 Ca 6345/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie zweier hilfsweise erklärter ordentlicher Verdachtskündigungen sowie um Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte ist ein Frachttransportunternehmen und betreibt in K ein Frachtumschlagszentrum. Dort werden regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.