Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2011 - 19 Ca 6345/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie zweier hilfsweise erklärter ordentlicher Verdachtskündigungen sowie um Weiterbeschäftigung.
Die Beklagte ist ein Frachttransportunternehmen und betreibt in K ein Frachtumschlagszentrum. Dort werden regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.
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