LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.05.2010
13 Sa 196/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1549/09

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Arbeitszeitbetruges; abgestufte Darlegungs- und Beweislast zu Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 196/10

DRsp Nr. 2010/20825

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Arbeitszeitbetruges; abgestufte Darlegungs- und Beweislast zu Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen

1. Die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände des wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB und § 15 Abs. 1 KSchG trägt die kündigende Arbeitgeberin; zu den die Kündigung begründenden Tatsachen gehören auch diejenigen, die Rechtsfertigungs- und Entschuldigungsgründe ausschließen. 2. Der Umfang der Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgeberin richtet sich danach, wie substantiiert sich der Arbeitnehmer auf die Kündigungsgründe einlässt; die Kündigende braucht nicht von vornherein alle nur denkbaren Rechtfertigungsgründe zu widerlegen. 3. Für den gekündigten Arbeitnehmer genügt es jedoch nicht, Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe pauschal und ohne nachprüfbare Angaben anzuführen oder sich auf sonstige ihn entlastende Umstände zu berufen; den Vorwurf, unberechtigt gefehlt zu haben, hat er daher im Kündigungsschutzprozess gemäß § 138 Abs. 2 ZPO unter genauer Angabe der Gründe zu bestreiten, die ihn gehindert haben, seine Arbeitsleistung zu erbringen.