LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.04.2015
4 TaBV 24/14
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz AK Bad Kreuznach, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 3/14

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitglieds bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Dringlichkeit des VerdachtsUnbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin zu verhaltensbedingter Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 4 TaBV 24/14

DRsp Nr. 2015/15523

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitglieds bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Dringlichkeit des Verdachts Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin zu verhaltensbedingter Kündigung

1. Stützt die Arbeitgeberin den wichtigen Grund im Sinne des § 15 Abs. 1 KSchG und § 626 Abs. 1 BGB auf das Verhalten des Betriebsratsmitglieds, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen; ist einem Betriebsratsmitglied dagegen ausschließlich eine Verletzung seiner Amtspflichten vorzuwerfen, ist nur ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs.1 BetrVG möglich. 2. Ein Verhalten verletzt ausschließlich Amtspflichten, wenn das Betriebsratsmitglied lediglich "kollektivrechtliche" Pflichten verletzt hat. 3. Verstößt das Verhalten des Betriebsratsmitglieds sowohl gegen kollektivrechtliche Pflichten als auch gegen eine für alle Beschäftigten gleichermaßen geltende vertragliche Pflicht, liegt (jedenfalls auch) eine Vertragspflichtverletzung vor; in solchen Fällen ist an die Berechtigung der fristlosen Kündigung ein "strengerer" Maßstab anzulegen als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört.