LAG Hamm - Urteil vom 29.07.2010
8 Sa 1708/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 354/08

Unwirksame außerordentliche Verdachtkündigung wegen Vortäuschens eines Diebstahls von Arbeitsgerät aus Firmenfahrzeug bei verbleibenden Zweifeln am Tathergang

LAG Hamm, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1708/08

DRsp Nr. 2010/18842

Unwirksame außerordentliche Verdachtkündigung wegen Vortäuschens eines Diebstahls von Arbeitsgerät aus Firmenfahrzeug bei verbleibenden Zweifeln am Tathergang

Die strengen Anforderungen an eine Verdachtskündigung und insbesondere an das Merkmal des dringenden (anderweit nicht aufklärbaren) Verdachts, welcher der erforderlichen Vertrauensbeziehung jede Grundlage entzieht und so im Sinne eines Eignungsmangels die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, sind nicht erfüllt, wenn für einen Diebstahl von Arbeitsgerätschaften aus einem Firmenfahrzeug ein anderer als der die Arbeitnehmerin belastende Geschehensablauf nicht auszuschließen ist; verbleibende Zweifel gehen nach der gesetzlichen Beweislastverteilung zu Lasten der Arbeitgeberin.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.08.2008 – 4 Ca 354/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand