LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.09.2010
3 Sa 265/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2549/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Vertragsbruchs und Arbeitsverweigerung bei fehlender Arbeitsanweisung vor Heimreise des Arbeitnehmers zur eigenen Hochzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 265/10

DRsp Nr. 2011/6400

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Vertragsbruchs und Arbeitsverweigerung bei fehlender Arbeitsanweisung vor Heimreise des Arbeitnehmers zur eigenen Hochzeit

Hat der Arbeitgeber nicht dargelegt, dass er dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt, als der Arbeitnehmer seine Rückfahrt von Frankreich nach Deutschland antrat, eine zeitlich hinreichend konkretisierte Arbeitsanweisung erteilt hat, stellt sich die Abreise des Arbeitnehmers, um rechtzeitig vor seiner Hochzeit wieder zu Hause zu sein, weder als Vertragsbruch noch als beharrliche Arbeitsverweigerung dar.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.03.2010 - Az: 8 Ca 2549/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106;

Tatbestand:

Ausgehend von der vereinbarten monatlichen Bruttovergütung von 2.000,00 EUR ("Festbezug") hat der Beklagte die Brutto-Netto-Bezüge des Klägers (Festbezug und Spesen) für Oktober 2009 und für November 2009 (anteilig für die ersten fünf Kalendertage des Monats November) so abgerechnet, wie sich dies aus den Lohnabrechnungen vom 03.11.2009 (Bl. 50 d. A.) und 06.11.2009 (Bl. 36 d. A.) ergibt.