Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.03.2010 - Az:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgehend von der vereinbarten monatlichen Bruttovergütung von 2.000,00 EUR ("Festbezug") hat der Beklagte die Brutto-Netto-Bezüge des Klägers (Festbezug und Spesen) für Oktober 2009 und für November 2009 (anteilig für die ersten fünf Kalendertage des Monats November) so abgerechnet, wie sich dies aus den Lohnabrechnungen vom 03.11.2009 (Bl. 50 d. A.) und 06.11.2009 (Bl. 36 d. A.) ergibt.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|