LAG Hamm - Urteil vom 25.10.2007
15 Sa 1113/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 432
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2303/06

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Verspätungen ohne konkrete Störung - ordentliche Kündigung nach wirksamer Abmahnung

LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 1113/07

DRsp Nr. 2008/4243

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Verspätungen ohne konkrete Störung - ordentliche Kündigung nach wirksamer Abmahnung

1. Auch wenn der Arbeitnehmer an den von der Arbeitgeberin genannten Tagen zu spät zur Arbeit erschienen ist und damit seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat, ist im Rahmen der Interessenabwägung von Bedeutung, ob es hierdurch zu nachteiligen Auswirkungen auf den Betriebsablauf oder den Betriebsfrieden gekommen ist; eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses auch in diesem Bereich liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden "abstrakt" oder "konkret gefährdet" ist, sondern nur dann, wenn insoweit eine konkrete Störung eingetreten ist. 2. Grundsätzlich ist auch eine mögliche Lohnkürzung wegen Verspätungen eine an sich gebotene mildere Maßnahme, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Alternative zu einer Kündigung in Erwägung zu ziehen ist.