Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.05.2009 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 24.10.2008, die hilfsweise auch mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2009 ausgesprochen wurde.
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