LAG Köln - Urteil vom 26.11.2009
7 Sa 714/09
Normen:
EFZG § 5; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 9238/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Verletzung gesetzlicher Nachweis- und Meldepflichten im Krankheitsfall; Unwirksamkeit hilfsweise erklärter verhaltensbedingter außerordentlicher Kündigung mit sozialer Auslauffrist

LAG Köln, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 714/09

DRsp Nr. 2010/17808

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Verletzung gesetzlicher Nachweis- und Meldepflichten im Krankheitsfall; Unwirksamkeit hilfsweise erklärter verhaltensbedingter außerordentlicher Kündigung mit sozialer Auslauffrist

1. Grundsätzlich können auch Verstöße gegen die in § 5 EFZG begründeten Nachweis- und Meldepflichten im Krankheitsfall geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung i. S. v. § 626 BGB zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch regelmäßig - neben einschlägigen Abmahnungen - besondere Umstände des Einzelfalls voraus. 2. Im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung kommt gegenüber einem tarifvertraglich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist regelmäßig nur dann in Betracht, wenn auch eine außerordentliche Kündigung ohne soziale Auslauffrist rechtswirksam wäre.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.05.2009 in Sachen

10 Ca 9238/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 5; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 24.10.2008, die hilfsweise auch mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2009 ausgesprochen wurde.